OLG Koblenz - Urteil vom 03.11.2005
5 U 452/05
Normen:
ZPO § 148 § 149 § 286 § 538 Abs. 2 Nr. 1 ; StPO § 261 ; GKG § 12 Abs. 2 Nr. 1 (a.F.) § 65 Abs. 1 S. 4 (a.F.) ;
Fundstellen:
OLGReport-Koblenz 2006, 106
Vorinstanzen:
LG Koblenz, vom 11.03.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 8 O 123/99

Einführung von Beweisergebnissen aus anderen gerichtlichen Verfahren in dem Zivilprozess; Aussetzung des Zivilprozesses im Hinblick auf ein Strafverfahren; Berücksichtigung der Verjährungseinrede bei einer Widerklage

OLG Koblenz, Urteil vom 03.11.2005 - Aktenzeichen 5 U 452/05

DRsp Nr. 2006/27398

Einführung von Beweisergebnissen aus anderen gerichtlichen Verfahren in dem Zivilprozess; Aussetzung des Zivilprozesses im Hinblick auf ein Strafverfahren; Berücksichtigung der Verjährungseinrede bei einer Widerklage

1. Beweisergebnisse aus anderen gerichtlichen Verfahren können urkundenbeweislich in einem Zivilprozess eingeführt werden. Hierdurch bleibt jedoch das Recht auf Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme unberührt, so dass Anträgen der Parteien auf Vernehmung von Zeugen und Sachverständigen zu folgen ist.2. Die Aussetzung eines Zivilprozesses betreffend Schadensersatzansprüche wegen einer tätlichen Auseinandersetzung im Hinblick auf ein Strafverfahren ist nicht tunlich, weil angesichts nachlassender Erinnerung von Zeugen und sonstigen Beteiligten die spätere Feststellung des Sachverhalts erschwert wird.3. Wird eine Widerklage vor Verjährung des geltend gemachten Anspruchs eingereicht, jedoch erst lange danach zugestellt, so wird die Verjährung unterbrochen. Dass der Widerkläger einen angeforderten Vorschuss nicht eingezahlt hat, ist ohne Bedeutung, da zur Vorschusszahlung bei einer Widerklage gem. § 65 Abs. 1 S. 4 GKG a.F. keine Verpflichtung bestand.

Normenkette:

ZPO § 148 § 149 § 286 § 538 Abs. 2 Nr. 1 ; StPO § 261 ; GKG § 12 Abs. 2 Nr. 1 (a.F.) § 65 Abs. 1 S. 4 (a.F.) ;

Entscheidungsgründe: