Durch Beschluss vom 7. Mai 2007 hat das Landgericht den Streitwert - erkennbar vorläufig - auf 259.012,82 EUR festgesetzt. Mit Beschluss vom 14. Januar 2008 hat das Landgericht auf die Beschwerde der Beklagtenvertreter den Streitwert - wiederum erkennbar vorläufig - auf 298.712,72 EUR festgesetzt und der Beschwerde im Übrigen nicht abgeholfen.
Mit ihrer im eigenen Namen erhobenen Beschwerde erstreben die Prozessbevollmächtigten der Beklagten eine höhere Festsetzung des Streitwerts.
Das Rechtsmittel ist unzulässig und musste daher verworfen werden.
Die Streitwertfestsetzung durch das Landgericht Mainz erfolgte nach dem Verständnis des Senates gemäß § 62 GKG n.F..
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