OLG Koblenz - Beschluss vom 03.04.2008
10 W 166/08
Normen:
GKG § 24 (a.F.) ; GKG § 25 Abs. 1 (a.F.) ; GKG § 62 (n.F.) ; GKG § 63 (n.F.) ; GKG §§ 66 ff (n.F.) ; GKG § 68 (n.F.) ; RVG § 32 Abs. 2 S. 1 ; RVG § 32 Abs. 2 S. 2 ; BRAGO § 9 Abs. 2 a.F. ;
Fundstellen:
MDR 2008, 1368
NJW-RR 2009, 499
OLGReport-Koblenz 2008, 788
Vorinstanzen:
LG Mainz, vom 07.05.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 189/06

Eine vorläufige Streitwertfestsetzung ist keine beschwerdetaugliche Entscheidung

OLG Koblenz, Beschluss vom 03.04.2008 - Aktenzeichen 10 W 166/08

DRsp Nr. 2008/15640

Eine vorläufige Streitwertfestsetzung ist keine beschwerdetaugliche Entscheidung

»Unzulässigkeit einer Beschwerde gegen vorläufige Streitwertfestsetzung, auch soweit es um die Gebührenerhebung des Rechtsanwalts geht.«

Normenkette:

GKG § 24 (a.F.) ; GKG § 25 Abs. 1 (a.F.) ; GKG § 62 (n.F.) ; GKG § 63 (n.F.) ; GKG §§ 66 ff (n.F.) ; GKG § 68 (n.F.) ; RVG § 32 Abs. 2 S. 1 ; RVG § 32 Abs. 2 S. 2 ; BRAGO § 9 Abs. 2 a.F. ;

Entscheidungsgründe:

Durch Beschluss vom 7. Mai 2007 hat das Landgericht den Streitwert - erkennbar vorläufig - auf 259.012,82 EUR festgesetzt. Mit Beschluss vom 14. Januar 2008 hat das Landgericht auf die Beschwerde der Beklagtenvertreter den Streitwert - wiederum erkennbar vorläufig - auf 298.712,72 EUR festgesetzt und der Beschwerde im Übrigen nicht abgeholfen.

Mit ihrer im eigenen Namen erhobenen Beschwerde erstreben die Prozessbevollmächtigten der Beklagten eine höhere Festsetzung des Streitwerts.

Das Rechtsmittel ist unzulässig und musste daher verworfen werden.

Die Streitwertfestsetzung durch das Landgericht Mainz erfolgte nach dem Verständnis des Senates gemäß § 62 GKG n.F..