VGH Bayern - Beschluss vom 31.08.2018
8 ZB 17.31813
Normen:
AsylG § 78 Abs. 3 Nr. 1-2; AsylG § 78 Abs. 4 S. 4; AsylG § 83b; VwGO § 60 Abs. 1; VwGO § 60 Abs. 4; VwGO § 124a Abs. 4 S. 4; RVG § 30 Abs. 1;
Vorinstanzen:
VG Würzburg, vom 02.11.2017 - Vorinstanzaktenzeichen W 3 K 16.30472

Eine Person, die sich exilpolitisch betätigt, aber den Status eines Mitläufers nicht überschreitet, kann abgeschoben werden.

VGH Bayern, Beschluss vom 31.08.2018 - Aktenzeichen 8 ZB 17.31813

DRsp Nr. 2018/15138

Eine Person, die sich exilpolitisch betätigt, aber den Status eines "Mitläufers" nicht überschreitet, kann abgeschoben werden.

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Die Beklagte trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Normenkette:

AsylG § 78 Abs. 3 Nr. 1-2; AsylG § 78 Abs. 4 S. 4; AsylG § 83b; VwGO § 60 Abs. 1; VwGO § 60 Abs. 4; VwGO § 124a Abs. 4 S. 4; RVG § 30 Abs. 1;

Gründe

Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.

I.

Der von der Beklagten geltend gemachte Zulassungsgrund der Divergenz (§ 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylG) ist nicht in einer Weise dargetan, die den Anforderungen des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG genügt bzw. liegt nicht vor.