BGH - Urteil vom 14.04.2011
IX ZR 153/10
Normen:
RVG Nr. 4141; RVG VV Nr. 4141; StPO § 153;
Vorinstanzen:
AG Berlin-Tempelhof-Kreuzberg, vom 01.10.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 18 C 80/09
LG Berlin, vom 27.07.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 7 S 48/09

Eine Gebühr nach Nr. 4141 Abs. 1 Nr. 1 VV RVG fällt bei Einstellung gem. § 153 StPO unter Auflage im Hauptverhandlungstermin an; Anfallen einer Gebühr nach Nr. 4141 Abs. 1 Nr. 1 VV RVG bei Einstellung gem. § 153 StPO unter Auflage im Hauptverhandlungstermin

BGH, Urteil vom 14.04.2011 - Aktenzeichen IX ZR 153/10

DRsp Nr. 2011/13167

Eine Gebühr nach Nr. 4141 Abs. 1 Nr. 1 VV RVG fällt bei Einstellung gem. § 153 StPO unter Auflage im Hauptverhandlungstermin an; Anfallen einer Gebühr nach Nr. 4141 Abs. 1 Nr. 1 VV RVG bei Einstellung gem. § 153 StPO unter Auflage im Hauptverhandlungstermin

1. Die Gebühr für einen Rechtsanwalt nach Nr. 4141 I Nr. 1 VV RVG, die allgemein als Befriedungsgebühr bezeichnet wird, entsteht, wenn das Verfahren nicht nur vorläufig eingestellt wird. Der angeführten Norm hat der Gesetzgeber folgenden Eingangsatz im Gebührentatbestand vorangestellt: "Durch die anwaltliche Mitwirkung wird die Hauptverhandlung entbehrlich." Wie der Begriff "die Hauptverhandlung" im Fall der endgültigen Einstellung eines Verfahrens nach § 153a StPO zu verstehen ist, ob die Gebühr also auch dann verdient ist, wenn das Strafverfahren im Rahmen einer Hauptverhandlung vorläufig eingestellt wird und die endgültige Einstellung nach vollständiger Erfüllung der Auflagen geschieht, ist im Gesetz nicht näher geregelt.