Das fristgerecht (§ 33 Abs. 3 Satz 3 RVG) und damit zulässige Rechtsmittel hat in der Sache keinen Erfolg. Der Senat teilt die Auffassung des Erinnerungsbeschlusses, dass für die beiden Verhandlungstage am 21. März und 6. April 2006 die vom beigeordneten Verteidiger geltend gemachte erhöhte Gebühr gem. Nr. 4117 VV RVG nicht angefallen ist, da die Verhandlungsdauer jeweils nicht über acht Stunden betragen hat.
Der Senat hat in seiner bisherigen Rechtsprechung zur Pauschvergütung nach § 99 BRAGO zur Frage des besonderen zeitlichen Aufwandes des Verteidigers durch die Dauer einer Hauptverhandlung folgende Grundsätze aufgestellt (vgl. z.B. Beschluss vom 5. Juli 2005 -
Die Terminsdauer eines Verhandlungstages bemisst sich vom Zeitpunkt des anberaumten Verhandlungsbeginns bis zum Ende der Sitzung. Kürzere prozessbedingte Verhandlungspausen bleiben unberücksichtigt, lassen also "die Uhr weiterlaufen". Mittagspausen werden dagegen in der Regel nicht zur Terminsdauer hinzugezählt.
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