OLG Hamm - Beschluss vom 26.06.2001
23 W 134/01
Normen:
BRAGO § 13 Abs. 1, Abs. 2 § 6 Abs. 1 S. 1, S. 2 ;
Vorinstanzen:
LG Dortmund, - Vorinstanzaktenzeichen 15 O 43/00

Eine Angelegenheit bei sich überschneidendem Parteiwechsel; Einbeziehung der Erhöhungsgebühr für die ausscheidende Partei in die im übrigen durchzuführende Gesamtkostenausgleichung aufgrund spezieller Vergleichsvereinbarungen

OLG Hamm, Beschluss vom 26.06.2001 - Aktenzeichen 23 W 134/01

DRsp Nr. 2002/1433

"Eine" Angelegenheit bei sich überschneidendem Parteiwechsel; Einbeziehung der Erhöhungsgebühr für die ausscheidende Partei in die im übrigen durchzuführende Gesamtkostenausgleichung aufgrund spezieller Vergleichsvereinbarungen

»1. Ist im Falle eines Parteiwechsels eine Partei schon in den Rechtsstreit eingetreten, bevor die andere ausgeschieden war, so handelt es sich in Ansehung der Vertretung durch ein und denselben Prozeßbevollmächtigten um eine Angelegenheit. 2. Die zugunsten der ausscheidenden Partei zu berücksichtigende 3/10-Erhöhungsgebühr kann auch als Rechnungsposten in die Ausgleichung zwischen ihren Streitgenossen und dem Prozeßgegner einbezogen werden, wenn diese in der Kostenregelung des abgeschlossenen Vergleichs dies so vereinbart haben.«

Normenkette:

BRAGO § 13 Abs. 1, Abs. 2 § 6 Abs. 1 S. 1, S. 2 ;

Gründe:

Die als "Erinnerung" bezeichnete sofortige Beschwerde des Klägers (§§ 104 Abs. 3 ZPO, 11 Abs. 1 RpflG), die dahin auszulegen ist, daß sie sich gegen die in den Kostenfestsetzungsbeschlüssen I und II erfolgte doppelte Berücksichtigung einer Prozeßgebühr auf Beklagtenseite richtet, ist zulässig und zum überwiegenden Teil auch begründet.