Die als "Erinnerung" bezeichnete sofortige Beschwerde des Klägers (§§ 104 Abs. 3 ZPO, 11 Abs. 1 RpflG), die dahin auszulegen ist, daß sie sich gegen die in den Kostenfestsetzungsbeschlüssen I und II erfolgte doppelte Berücksichtigung einer Prozeßgebühr auf Beklagtenseite richtet, ist zulässig und zum überwiegenden Teil auch begründet.
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