I.
Die Parteien haben sich in zweiter Instanz, in der gegenseitige Ansprüche im Wert von insgesamt 164.000 DM im Streit waren, verglichen. Der Vergleichwert betrug 194.000 DM, weil die Einigung nicht anhängige Ansprüche von 30.000 DM einbezog. Von den Kosten des Vergleichs fielen vereinbarungsgemäß der Klägerin 2/3 und dem Beklagten 1/3 zur Last.
Auf der Grundlage von § 23 Abs. 1 BRAGO hat die Klägerin Gebühren von insgesamt 5.391,75 DM nebst Mehrwertsteuer zur Kostenausgleichung angemeldet. Der Betrag von 5.391,75 DM setzt sich aus einer 13/10-Gebühr nach einem Wert von 164.000 DM, nämlich 3.386,50 DM sowie einer 19,5/10-Gebühr aus einem Wert von 30.000 DM zusammen, welch letztere unter Beachtung der Obergrenze des § 13 Abs. 3 BRAGO mit 2.005,25 DM ermittelt worden ist. Demgegenüber hat der Beklagte lediglich eine 13/10-Vergleichsgebühr aus einem Wert von 194.000 DM, also 3.594,50 DM nebst Mehrwertsteuer geltend gemacht.
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