Einbeziehung eines Vermächtnisses in die Bindung eines Erbvertrages; Anfechtung eines Vermächtnisses; Anfechtung der Annahme der Erbschaft; Urteilsausspruch bei hilfsweiser einseitiger Erledigungserklärung
BGH, Urteil vom 08.02.1989 - Aktenzeichen IVa ZR 98/87
DRsp Nr. 1992/2075
Einbeziehung eines Vermächtnisses in die Bindung eines Erbvertrages; Anfechtung eines Vermächtnisses; Anfechtung der Annahme der Erbschaft; Urteilsausspruch bei hilfsweiser einseitiger Erledigungserklärung
»a) Die Verbindung von Erbverzicht und einem Vermächtnis zugunsten des Verzichtenden in einem und demselben notariellen Vertrag spricht für einen (kausalen) Zusammenhang zwischen beidem und damit für ein vertragsmäßiges Vermächtnis.b) Die Anfechtung eines Vermächtnisses ist nicht im Sinne von § 2083 "nach § 2082BGB ausgeschlossen", wenn dem Anfechtungsrecht bereits § 2285BGB entgegensteht.c) Die Annahme einer Erbschaft kann wegen Irrtums über eine verkehrswesentliche Eigenschaft der Sache "Nachlaß" anfechtbar sein, wenn es um die Belastung des Nachlasses mit wesentlichen Verbindlichkeiten geht, deren Bestand ungeklärt ist. Das gilt jedenfalls dann, wenn der Irrtum ein Vermächtnis betrifft, das den Nachlaß derart belastet, daß der Pflichtteil des Erben gefährdet wäre.d) Die Ausschlagung einer Erbschaft, auch diejenigen gem. § 1975 Abs. 1BGB, bewirkt keine Rechtsnachfolge i. S. v. § 265ZPO vom "vorläufigen" auf den "endgültigen" Erben. Einer so weit gehenden Ausdehnung des § 265ZPO steht auch § 2306 Abs. 1 Satz 2 BGB entgegen.
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