Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei.
Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet (§ 68 III GKG).
Unter dem 19.5.2010 setzte das Amtsgericht den Streitwert für das Scheidungsverfahren auf 2.000,- EURO fest.
Gegen diesen Beschluss hat der Prozessbevollmächtigte der Antragstellerin aus eigenem Recht Beschwerde eingelegt, da er der Ansicht ist, es sei auch ein Wert für die Folgesache Versorgungsausgleich in Höhe von weiteren 1.000,- EURO dem Streitwert hinzuzufügen. Mit Beschluss vom 13.7.2010 hat das Amtsgericht der Beschwerde nicht abgeholfen.
Testen Sie "Erfolgreiche Gebührenabrechnung nach dem RVG" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|