LAG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 17.01.2008
9 Ta 1/08
Normen:
ZPO § 98 Satz 1 ;
Vorinstanzen:
ArbG Ludwigshafen, vom 07.09.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 2401/06

Einbeziehung der Vergleichskosten in Ausgleichsberechnung

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 17.01.2008 - Aktenzeichen 9 Ta 1/08

DRsp Nr. 2008/9819

Einbeziehung der Vergleichskosten in Ausgleichsberechnung

Schließen die Parteien in einem Prozessvergleich eine Vereinbarung über die Verteilung der "Kosten des Rechtsstreits", erstreckt sich diese Regelung grundsätzlich auch auf die durch die gütliche Einigung verursachten Kosten; der Umstand, dass § 98 ZPO die Kosten des Vergleichs den Kosten des durch die gütliche Einigung erledigten Rechtsstreits gegenüberstellt, rechtfertigt keine andere Beurteilung.

Normenkette:

ZPO § 98 Satz 1 ;

Gründe:

I.

Die Beschwerdeführerin begehrt die Abänderung eines Kostenfestsetzungsbeschlusses.

In dem dem vorliegenden Beschwerdeverfahren zu Grunde liegenden Ausgangsverfahren schlossen die Parteien im Berufungsverfahren Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, Az.: 9 Sa 197/07, am 28.06.2007 einen umfassenden Vergleich. Ziffer 6 dieses Vergleichs sieht vor:

"Die Kosten des vorliegenden Rechtsstreits tragen der Kläger zu 40 % und die Beklagte zu 60 %; die Kosten des Rechtsstreits Arbeitsgericht Ludwigshafen, Az.: 8 Ca 768/07 werden gegeneinander aufgehoben."

Mit Beschluss des Landesarbeitsgerichts vom 18.07.2007 wurde der Gegen-standswert der anwaltlichen Tätigkeit der Prozessbevollmächtigten auf 2.910,36 EUR für das Verfahren und auf 11.641,44 EUR für den Vergleich festgesetzt.