LG Mosbach, vom 04.08.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 1 O 205/03
Einbeziehung der Kosten eines selbständigen Beweisverfahrens in die Kostenentscheidung nach Klagerücknahme
OLG Karlsruhe, Beschluss vom 17.01.2005 - Aktenzeichen 15 W 22/04
DRsp Nr. 2005/12594
Einbeziehung der Kosten eines selbständigen Beweisverfahrens in die Kostenentscheidung nach Klagerücknahme
»1. Die Kostenentscheidung nach Klagerücknahme (§ 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO) erfasst auch die Kosten eines vorausgegangenen selbständigen Beweisverfahrens.2. Das gilt - für die bis dahin entstandenen Kosten - auch dann, wenn das selbständige Beweisverfahren trotz Klagerücknahme im Hauptverfahren noch nicht abgeschlossen ist.«