OLG Karlsruhe - Beschluss vom 03.04.2007
15 W 109/06
Normen:
ZPO § 91 Abs. 1 Satz 1 ;
Fundstellen:
JurBüro 2008, 208
Vorinstanzen:
LG Heidelberg, vom 18.10.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 7 O 45/06

Einbeziehung der Kosten eines Privatgutachtens in einen Vergleich über die Kosten des Rechtsstreits

OLG Karlsruhe, Beschluss vom 03.04.2007 - Aktenzeichen 15 W 109/06

DRsp Nr. 2008/5812

Einbeziehung der Kosten eines Privatgutachtens in einen Vergleich über die "Kosten des Rechtsstreits"

»1. Einigen sich die Parteien in einem Vergleich (auch) über die "Kosten des Rechtsstreits" - ohne diese Kosten näher zu konkretisieren - , so sind die Kosten eines Privatgutachtens dann von dieser Regelung mitumfasst, wenn das Privatgutachten prozessbezogen in Auftrag gegeben wurde, und wenn das Gutachten zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig war. 2. Auch im Bauprozess sind Privatgutachten nur ausnahmsweise zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig, da die Beweisaufnahme im Zivilprozess dem Gericht obliegt; dies gilt insbesondere dann, wenn die Partei eigene Fachkenntnisse besitzt.«

Normenkette:

ZPO § 91 Abs. 1 Satz 1 ;

Entscheidungsgründe:

I.