OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 19.01.2006
13 W 95/05
Normen:
GVG § 158 Abs. 2 ; ZPO § 141 ;
Vorinstanzen:
AG Groß Gerau, - Vorinstanzaktenzeichen 66 AR 3/05

Ein Ersuchen um Rechtshilfe darf grundsätzlich nicht abgelehnt werden

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 19.01.2006 - Aktenzeichen 13 W 95/05

DRsp Nr. 2006/7221

Ein Ersuchen um Rechtshilfe darf grundsätzlich nicht abgelehnt werden

»Zur Frage, ob Rechtshilfe zum Zwecke der Parteivernehmung "verboten" ist.«

Normenkette:

GVG § 158 Abs. 2 ; ZPO § 141 ;

Entscheidungsgründe:

Der Kläger nimmt die Beklagten auf Grund eines Verkehrsunfalls auf Zahlung von 2.897,84 EUR nebst Zinsen in Anspruch. Er hat behauptet, seine Ehefrau habe mit seinem PKW am ... 06. 2003 mit einer Geschwindigkeit von 130 bis 140 km/h die mittlere von drei Spuren der A... in Richtung O1/ O2 befahren. Der Beklagte zu 2), der mit seinem bei der Beklagten zu 1) versicherten Kfz zunächst auf der äußerst linken Überholspur gefahren sei, habe in Höhe des klägerischen Fahrzeuges plötzlich und mit sich verringernder Geschwindigkeit die Fahrspur gewechselt und sei auf die mittlere Spur gefahren. Die Ehefrau des Klägers habe den dadurch bedingten Unfall trotz eines Brems- und Ausweichmanövers nicht vermeiden können.

Die Beklagten sind dieser Darstellung entgegen getreten. Sie haben einen Fahrspurwechsel des Beklagten in Abrede gestellt und geltend gemacht, der Beklagte zu 2) habe die linke Spur mit ca. 130 km/h befahren, als sein Fahrzeug plötzlich seitlich an der rechten hinteren Tür angefahren worden sei.