I.
Die Kläger machen gegen den Beklagten einen Anspruch auf Zahlung eines Kostenvorschusses an die Eigentümergemeinschaft für die Beseitigung diverser Mängel an dem Gebäude ............ 5 in ....... geltend.
Wegen des Vorbringens der Parteien und der Prozessgeschichte im ersten Rechtszug wird auf den Inhalt des Tatbestandes der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen (Bl. 708 ff.d.A.).
Das Landgericht hat den Beklagten zur Zahlung eines Kostenvorschusses in Höhe von insgesamt 92.401,81 EUR nebst 4 % Zinsen seit dem 7.9.1999 verurteilt und die Klage im Übrigen abgewiesen.
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