OLG Rostock - Urteil vom 19.07.2005
4 U 21/03
Normen:
BGB § 631 Abs. 1 ; BGB § 633 ; BGB § 640 Abs. 2 (a.F.) ; ZPO § 92 ; ZPO § 96 ; ZPO § 529 Abs. 1 Nr. 2 ; ZPO § 531 Abs. 2 Nr. 3 ;
Vorinstanzen:
LG Rostock, vom 10.01.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 9 O 277/99

Eigenschaften einer Schutzschicht vor Feuchtigkeit, die DIN 18195-10 entsprechen muss

OLG Rostock, Urteil vom 19.07.2005 - Aktenzeichen 4 U 21/03

DRsp Nr. 2007/22693

Eigenschaften einer Schutzschicht vor Feuchtigkeit, die DIN 18195-10 entsprechen muss

1. Ist gemäß Nr. 3.1 und 3.2 der DIN 18195-10 eine Schutzschicht herzustellen, die die vertikale Bauwerksabdichtung dauerhaft vor schädigenden Einflüssen statischer, dynamischer und thermischer Art. zu bewahren hat, genügt das Auffüllen einer bituminösen Dickbeschichtung mit feinem Sand diesen Anforderungen nicht. 2. Sind gemäß Nr. 5.2.3 der DIN 18195-10 bei Betonaußenwänden besondere Maßnahmen zum Schutz gegen das horizontale Aufsteigen von Feuchtigkeit erforderlich, reicht das Aufbringen von Sanierputz nicht aus.

Normenkette:

BGB § 631 Abs. 1 ; BGB § 633 ; BGB § 640 Abs. 2 (a.F.) ; ZPO § 92 ; ZPO § 96 ; ZPO § 529 Abs. 1 Nr. 2 ; ZPO § 531 Abs. 2 Nr. 3 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Die Kläger machen gegen den Beklagten einen Anspruch auf Zahlung eines Kostenvorschusses an die Eigentümergemeinschaft für die Beseitigung diverser Mängel an dem Gebäude ............ 5 in ....... geltend.

Wegen des Vorbringens der Parteien und der Prozessgeschichte im ersten Rechtszug wird auf den Inhalt des Tatbestandes der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen (Bl. 708 ff.d.A.).

Das Landgericht hat den Beklagten zur Zahlung eines Kostenvorschusses in Höhe von insgesamt 92.401,81 EUR nebst 4 % Zinsen seit dem 7.9.1999 verurteilt und die Klage im Übrigen abgewiesen.