OLG Karlsruhe - Urteil vom 23.11.2007
14 U 188/06
Normen:
BGB §§ 823 ff. ; BGB § 1004 ; ZPO § 91 Abs. 1 ; ZPO § 91 Abs. 2 ; ZPO § 91 Abs. 3 ; EGZPO § 15 a Abs. 1 ; EGZPO § 15 Abs. 4 ; bad.-württ. SchlG § 1 Abs. 1 Nr. 3 ;
Fundstellen:
JurBüro 2008, 538
OLGReport-Karlsruhe 2008, 761
Vorinstanzen:
LG Freiburg, vom 11.08.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 6 O 173/06

Ehrenrührige Äußerungen bei Beschwerden über angebliche Mißstände sind nicht rechtswidrig - Grenzen der Privilegierung ehrenrühriger Äußerungen bei Beschwerden - Erstattungsfähigkeit von Anwaltskosten bei erfolgloser obligatorischer Streitschlichtung

OLG Karlsruhe, Urteil vom 23.11.2007 - Aktenzeichen 14 U 188/06

DRsp Nr. 2008/16647

Ehrenrührige Äußerungen bei Beschwerden über angebliche Mißstände sind nicht rechtswidrig - Grenzen der Privilegierung ehrenrühriger Äußerungen bei Beschwerden - Erstattungsfähigkeit von Anwaltskosten bei erfolgloser obligatorischer Streitschlichtung

»1. Ehrenrührige Äußerungen, die im Zusammenhang mit der Anbringung von Beschwerden über angebliche Mißstände gegenüber den hierfür zuständigen Stellen abgegeben werden, damit diese ein bestimmtes Verhalten überprüfen und ggf. abstellen, sind grundsätzlich nicht rechtswidrig. 2. Die Privilegierung ehrenrühriger Äußerungen bei Beschwerden findet seine Grenzen bei bewußt falschem Vortrag, bei leichtfertig aufgestellten und offensichtlich unhaltbaren Behauptungen sowie bei Vorbringen, das allein dazu dienen soll, die betroffenen Person ganz allgemein verächtlich zu machen. 3. Anwaltskosten, die in einem gescheiterten obligatorischen außergerichtlichen Verfahren zur Streitschlichtung entstanden waren, können im nachfolgenden Klageverfahren als Vorbereitungskosten erstattungsfähig sein. Voraussetzung hierfür ist, daß im Einzelfall die Inanspruchnahme eines Anwalts im vorgeschriebenen Schlichtungsverfahren erforderlich war.«

Normenkette:

BGB §§ 823 ff. ; BGB § 1004 ; ZPO § 91 Abs. 1 ; ZPO § 91 Abs. 2 ; ZPO § 91 Abs. 3 ; EGZPO § 15 a Abs. 1 ; EGZPO § 15 Abs. 4 ;