Das Rechtsmittel ist gemäß den §§ 269 Abs. 3 Satz 5, 567 Abs. 2 Satz 1, 577 ZPO zulässig; insbesondere ist der Beschwerdewert des § 567 Abs. 2 Satz 1 ZPO mehr als 200,-- DM - erreicht.
Hierbei berücksichtigt der Senat, dass der Beklagte seiner Prozessbevollmächtigten bereits ein unbedingtes Prozessmandat erteilt hatte und somit die Prozessgebühr des § 31 Abs. 1 Nr. 1 BRAGO angefallen war. Ausgehend von einem Gesamtstreitwert für die Stufenklage in Höhe von 3.600,-- DM (12 x 300,-- DM) beträgt diese 265,-- DM; hinzuzurechnen sind 16 % Mehrwertsteuer, das sind 42,40 DM.
Das Rechtsmittel hat auch in der Sache Erfolg.
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