OLG Celle - Beschluss vom 23.10.2008
2 W 226/08
Normen:
ZPO § 104 ;
Fundstellen:
OLGReport-Celle 2008, 953
Vorinstanzen:
LG Lüneburg, vom 28.05.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 9 O 105/06

Durch Änderung des Kostenfestsetzungsbeschlusses wird das gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss eingelegte Rechtsmittel gegenstandslos

OLG Celle, Beschluss vom 23.10.2008 - Aktenzeichen 2 W 226/08

DRsp Nr. 2008/21324

Durch Änderung des Kostenfestsetzungsbeschlusses wird das gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss eingelegte Rechtsmittel gegenstandslos

»1. Wird die dem Kostenfestsetzungsbeschluss zu Grunde liegende Kostengrundentscheidung geändert, werden der Kostenfestsetzungsbeschluss und das dagegen bereits eingelegte Rechtsmittel gegenstandslos. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind dann der bzw. den Parteien aufzuerlegen, die die Kostenfestsetzung betrieben haben.«

Normenkette:

ZPO § 104 ;

Entscheidungsgründe: