Das Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt (Oder) vom 23. Juni 2008 wird geändert. Der Bescheid des Beklagten vom 16. Juni 2005 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27. September 2005 wird aufgehoben.
Der Beklagte trägt die Kosten beider Rechtszüge.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Klägerin begehrt die Aufhebung einer Duldungs- und Anschlussverfügung.
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