BGH - Urteil vom 08.01.1985
X ZR 18/84
Normen:
BGB § 809, § 242 ; GKG (1975) § 8 ; PatG (1981) § 139 ;
Fundstellen:
BGHZ 93, 191
Vorinstanzen:
OLG Düsseldorf,
LG Düsseldorf,

Druckbalken; Anspruch des Patentinhabers auf Vorlegung einer Sache

BGH, Urteil vom 08.01.1985 - Aktenzeichen X ZR 18/84

DRsp Nr. 1997/3091

"Druckbalken"; Anspruch des Patentinhabers auf Vorlegung einer Sache

»a) Der Anspruch auf Vorlegung einer Sache steht grundsätzlich dem aus einem Patent Berechtigten zu, wenn er sich vergewissern möchte, ob ihm gegen den Besitzer der Sache wegen der bei deren Herstellung benutzten patentgeschützten Merkmale Ansprüche wegen Patentverletzung zustehen. b) Der Anspruch auf Vorlegung einer angeblich patentverletzenden Sache setzt voraus, daß bereits ein erheblicher Grad an Wahrscheinlichkeit dargetan ist, daß die Sache unter Anwendung der geschützten Lehre hergestellt worden ist. c) Der Anspruch auf Vorlegung einer angeblich patentverletzenden Maschine umfaßt Substanzeingriffe wie Ein- und Ausbau von Teilen und Inbetriebsetzen auch dann nicht, wenn diese Eingriffe voraussichtlich nicht zu dauernden Schäden führen.