A
Die Klägerin nahm, nachdem der Beklagte (Drittschuldner) im Verlauf des Rechtsstreits seinen Auskunftspflichten nach § 840 ZPO nachgekommen war, die Drittschuldnerklage zurück.
Das Arbeitsgericht hat auf den entsprechenden Antrag der Klägerin dem Beklagten die Kosten des Rechtsstreits nach § 93 d ZPO auferlegt. Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Beklagten.
B
Das Rechtsmittel ist zulässig.
Zwar ist für die hier an sich statthafte sofortige Beschwerde (vgl. Baumbach- Hartmann, Zivilprozessordnung, 60. Aufl., § 99 Rdn. 4, 6 Stichwort: Bloße Kostenentscheidung) der Beschwerdewert von über 100,-- (§ 567 Abs. 2 Satz 1 ZPO) nicht erreicht, da Gerichtsgebühren für das zugrundeliegende Verfahren entfallen sind (s. Anl. 1 ArbGG, Gebührentatbestand 9112) und somit allein die Zustellungskosten (für 2 Zustellungen) in Rede stehen. Das Rechtsmittel ist jedoch als außerordentliche Beschwerde wegen greifbarer Gesetzeswidrigkeit zulässig.
Auf dieser Grundlage ist es auch begründet.
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