LAG Düsseldorf - Beschluss vom 06.06.2002
7 Ta 227/02
Normen:
ZPO § 93d ;
Fundstellen:
MDR 2002, 1094
Vorinstanzen:
ArbG Wesel, vom 09.04.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 617/02

Drittschuldnerklage, Kosten

LAG Düsseldorf, Beschluss vom 06.06.2002 - Aktenzeichen 7 Ta 227/02

DRsp Nr. 2003/4733

Drittschuldnerklage, Kosten

»§ 93 d ZPO kann für die Kostenentscheidung in einem Drittschuldnerprozess nicht herangezogen werden.«

Normenkette:

ZPO § 93d ;

Gründe:

A

Die Klägerin nahm, nachdem der Beklagte (Drittschuldner) im Verlauf des Rechtsstreits seinen Auskunftspflichten nach § 840 ZPO nachgekommen war, die Drittschuldnerklage zurück.

Das Arbeitsgericht hat auf den entsprechenden Antrag der Klägerin dem Beklagten die Kosten des Rechtsstreits nach § 93 d ZPO auferlegt. Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Beklagten.

B

Das Rechtsmittel ist zulässig.

Zwar ist für die hier an sich statthafte sofortige Beschwerde (vgl. Baumbach- Hartmann, Zivilprozessordnung, 60. Aufl., § 99 Rdn. 4, 6 Stichwort: Bloße Kostenentscheidung) der Beschwerdewert von über 100,-- (§ 567 Abs. 2 Satz 1 ZPO) nicht erreicht, da Gerichtsgebühren für das zugrundeliegende Verfahren entfallen sind (s. Anl. 1 ArbGG, Gebührentatbestand 9112) und somit allein die Zustellungskosten (für 2 Zustellungen) in Rede stehen. Das Rechtsmittel ist jedoch als außerordentliche Beschwerde wegen greifbarer Gesetzeswidrigkeit zulässig.

Auf dieser Grundlage ist es auch begründet.