KG - Beschluss vom 15.02.2011
1 Ws 2/11
Normen:
JVEG § 8 Abs. 2 S. 1; JVEG § 9 Abs. 1 S. 3;
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 16.11.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 69 Js 43/10

Dolmeterschvergütung; Wartezeiten [Sitzungs- und Mittagspausen]

KG, Beschluss vom 15.02.2011 - Aktenzeichen 1 Ws 2/11

DRsp Nr. 2011/10591

Dolmeterschvergütung; Wartezeiten [Sitzungs- und Mittagspausen]

1. Der Stundensatz für einen Dolmetscher beträgt auch dann 55 Euro, wenn er in der Hauptverhandlung als (Sprach-) Sachverständiger fremdsprachliche Äußerungen, die außerhalb des Prozessverkehrs abgegeben wurden (beispielsweise aufgezeichnete Telefongespräche), übersetzt. Seine Leistung ist gemäß § 9 Abs. 1 Satz 3 Halbsatz 1 JVEG der Honorargruppe 2 zuzuordnen. 2. Längere Sitzungsunterbrechungen um die Mittagszeit sind keine Wartezeit im Sinne des § 8 Abs. 2 Satz 1 JVEG und werden daher nicht gesondert vergütet.

Auf die Beschwerde der Bezirksrevisorin beim Landgericht Berlin wird der Beschluss des Landgerichts Berlin vom 16. November 2010 aufgehoben.

Die Vergütung für den Dolmetscher und Sachverständigen H. wird auf insgesamt 785,40 EUR festgesetzt.

Das Verfahren über die Beschwerde ist gebührenfrei.

Kosten werden nicht erstattet.

Normenkette:

JVEG § 8 Abs. 2 S. 1; JVEG § 9 Abs. 1 S. 3;

Gründe: