FG Thüringen - Beschluss vom 07.04.2005
IV 70036/04 Ko
Normen:
BRAGO § 27 Abs. 1 Nr. 1 § 27 Abs. 1 Nr. 2 § 27 Abs. 1 Nr. 3 § 25 Abs. 1 § 25 Abs. 3 ; GKG Anl. 1 Nr. 9000; ZPO § 131 ; FGO § 139 Abs. 1 § 149 Abs. 1 ;

Dokumentenpauschale für vom Rechtsanwalt gefertigte, entscheidungserhebliche Kopien von Originalen; Erinnerung gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss vom 15. September 2004

FG Thüringen, Beschluss vom 07.04.2005 - Aktenzeichen IV 70036/04 Ko

DRsp Nr. 2005/8902

Dokumentenpauschale für vom Rechtsanwalt gefertigte, entscheidungserhebliche Kopien von Originalen; Erinnerung gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss vom 15. September 2004

1. Kopiert der Rechtsanwalt Originale, um sie seinen Schriftsätzen, z.B. gemäß § 131 ZPO, hinzuzufügen, so handelt es sich dann um eine zusätzliche Leistung i.S. von § 27 Abs. 1 Nr. 3 BRAGO, die regelmäßig im stillschweigenden Einverständnis des Auftraggebers zu vergüten ist, wenn diese Ablichtungen für die Entscheidungsfindung erheblich sein können (hier: Vergütungsanspruch des Rechtsanwalts für Kopien zum Nachweis der Kindergeldberechtigung des Mandanten). 2. Erlässt das Finanzamt gerade wegen der Vorlage der Kopien einen Abhilfebescheid und werden ihm nach Erklärung der Erledigung der Hauptsache die Kosten des Hauptsacheverfahrens auferlegt, so waren die Kopierkosten "notwendig" i.S. der §§ 139 Abs. 1, 149 Abs. 1 FGO und sind dem Anwalt vom FA zu erstatten.

Normenkette:

BRAGO § 27 Abs. 1 Nr. 1 § 27 Abs. 1 Nr. 2 § 27 Abs. 1 Nr. 3 § 25 Abs. 1 § 25 Abs. 3 ; GKG Anl. 1 Nr. 9000; ZPO § 131 ; FGO § 139 Abs. 1 § 149 Abs. 1 ;

Tatbestand:

I.

Die Parteien streiten über die Festsetzung einer Dokumentenpauschale für 5 Ablichtungen im außergerichtlichen Vorverfahren und 26 Ablichtungen im finanzgerichtlichen Verfahren.