BFH - Beschluss vom 19.10.2004
VII B 1/04
Normen:
BRAGO § 12 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2005, 561
Vorinstanzen:
FG Köln, vom 28.11.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 4 K 3272/02

Divergenz; Gebühr eines Rechtsanwalts

BFH, Beschluss vom 19.10.2004 - Aktenzeichen VII B 1/04

DRsp Nr. 2005/16

Divergenz; Gebühr eines Rechtsanwalts

1. Zu den Anforderungen an die Darlegung der Divergenz.2. Für die Berücksichtigung einer vom Mittelwert der gesetzlichen Rahmengebühr hinausgehenden Toleranzgrenze bleibt nur dann Raum, wenn besondere Umstände im Einzelfall vorliegen und der Rechtsanwalt seine Ermessensentscheidung unter Berücksichtigung dieser Umstände i.V.m. den vier Bemessungskriterien des § 12 Abs. 1 Satz 1 BRAGO getroffen hat.3. Die Pflicht zur Einholung eines Gutachtens gilt nach § 12 Abs. 2 Satz 1 BRAGO nur, wenn es zu einem Rechtsstreit über Rahmengebühren eines Rechtsanwalts kommt.

Normenkette:

BRAGO § 12 ;

Gründe:

I. Die Beteiligten streiten um die Höhe von Rechtsanwaltsgebühren, welche die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) von der Beklagten und Beschwerdegegnerin (Beklagte) für die Wahrnehmung ihrer Interessen im Einspruchsverfahren fordert.

In diesem Verfahren hat sich die Klägerin erfolgreich gegen die Aberkennung des Kindergeldes für ihre Kinder gewehrt. Daraufhin legten die Prozessbevollmächtigten der Klägerin am 10. Mai 2002 der Beklagten für das Betreiben des Einspruchsverfahrens eine Kostenrechung vor, in der sie u.a. 9/10 einer Geschäftsgebühr gemäß § 118 Abs. 1 Nr. 1 der () geltend machten. Im Gegensatz dazu berücksichtigte die Beklagte eine Mittelgebühr von 7,5/10 der vollen Gebühr.