BayObLG - Beschluß vom 10.02.1999
3Z BR 152/98
Normen:
KostO § 30 Abs. 2 § 61 ;
Fundstellen:
BayObLGZ 1999 Nr. 5
BayObLGZ 1999, 14
DB 1999, 737
FGPrax 1999, 116
NJW-RR 1999, 687
NZG 1999, 391
Rpfleger 1999, 292
Vorinstanzen:
LG Augsburg, - Vorinstanzaktenzeichen 4 T 1396/97
AG Augsburg,

Dingliche Mitberechtigung eines Gesellschafters am Grundstück einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts

BayObLG, Beschluß vom 10.02.1999 - Aktenzeichen 3Z BR 152/98

DRsp Nr. 1999/4079

Dingliche Mitberechtigung eines Gesellschafters am Grundstück einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts

»Wird in eine Gesellschaft des bürgerlichen Rechts durch einen Gesellschafter ein Grundstück eingebracht und die entsprechende Eigentumsänderung im Grundbuch vollzogen, so erwirbt der andere Gesellschafter auch dann eine dingliche Mitberechtigung am Grundstück, wenn er nach dem Gesellschaftsvertrag am Gesellschaftsvermögen nicht beteiligt ist. Diese dingliche Mitberechtigung repräsentiert einen Wert, der als Anteil i.S. des § 61 Abs. 2 Satz 1 KostO nach § 30 Abs. 2 KostO zu schätzen ist.«

Normenkette:

KostO § 30 Abs. 2 § 61 ;

Gründe:

I. 1. Mit Gesellschaftsvertrag vom 16.8.1995 errichteten die Beteiligten zu 1 und 2 eine Gesellschaft des bürgerlichen Rechts mit dem Namen A.-Vermögensverwaltungsgesellschaft mbH & Co. GbR. Die Beteiligte zu 2 hatte keinen festen Beitrag zu leisten, der Beteiligte zu 1 einen solchen von 1000 DM. Dementsprechend ist die Beteiligte zu 2 am Gewinn, Verlust und am Vermögen nicht beteiligt. Zur Vertretung und Geschäftsführung ist ausschließlich die Beteiligte zu 2 berechtigt und verpflichtet, der Beteiligte zu 1 ist von der Geschäftsführung und Vertretung ausgeschlossen.