I. 1. Mit Gesellschaftsvertrag vom 16.8.1995 errichteten die Beteiligten zu 1 und 2 eine Gesellschaft des bürgerlichen Rechts mit dem Namen A.-Vermögensverwaltungsgesellschaft mbH & Co. GbR. Die Beteiligte zu 2 hatte keinen festen Beitrag zu leisten, der Beteiligte zu 1 einen solchen von 1000 DM. Dementsprechend ist die Beteiligte zu 2 am Gewinn, Verlust und am Vermögen nicht beteiligt. Zur Vertretung und Geschäftsführung ist ausschließlich die Beteiligte zu 2 berechtigt und verpflichtet, der Beteiligte zu 1 ist von der Geschäftsführung und Vertretung ausgeschlossen.
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