OLG Zweibrücken - Beschluss vom 03.02.2000
5 WF 14/00
Normen:
ZPO § 120 ;
Vorinstanzen:
AG Frankenthal, - Vorinstanzaktenzeichen F 257/96

Differenzgebühr; Ratenzahlung; Prozesskostenhilfe

OLG Zweibrücken, Beschluss vom 03.02.2000 - Aktenzeichen 5 WF 14/00

DRsp Nr. 2000/9122

Differenzgebühr; Ratenzahlung; Prozesskostenhilfe

»Weil eine Anordnung nach § 120 Abs. 4 ZPO nur die Grundentscheidung über die Prozesskostenhilfe betrifft, kann der Rechtsanwalt, der die Differenzgebühren verlangt, nicht geltend machen, es hätten überhaupt oder höhere Raten angeordnet werden müssen.«

Normenkette:

ZPO § 120 ;

Gründe:

I.

Der Antragsgegnerin ist im Scheidungsverfahren die Prozesskostenhilfe bewilligt und die Zahlung von Raten in Höhe von 120 DM angeordnet worden. Ihr beigeordneter Rechtsanwalt hat aus der Staatskasse die weitere Vergütung beantragt, die Antragsgegnerin die Änderung der Zahlungsanordnung, weil sie wegen verschlechterter Vermögensverhältnisse keine Ratenzahlung mehr leisten könne.

Durch den angefochtenen Beschluss hat der Rechtspfleger beim Familiengericht die Prozesskostenhilfebewilligung vom 24. September 1996 dahingehend abgeändert, dass ab dem 1. September 1999 keine Raten mehr zu leisten seien, weil sich die Vermögensverhältnisse der Antragsgegnerin verschlechtert hätten.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Rechtsanwälte.

II.

Die Beschwerde ist gemäß § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO unzulässig.