OLG Düsseldorf - Beschluss vom 12.12.2013
III-1 Ws 416/13
Normen:
RVG § 15 Abs. 2; VV RVG Nr. 4143;
Vorinstanzen:
LG Düsseldorf, vom 18.10.2013

Dieselbe gebührenrechtliche Angelegenheit bei gleichzeitiger Vertretung im Straf- und Adhäsionsverfahren

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 12.12.2013 - Aktenzeichen III-1 Ws 416/13

DRsp Nr. 2014/1286

Dieselbe gebührenrechtliche Angelegenheit bei gleichzeitiger Vertretung im Straf- und Adhäsionsverfahren

Die Tätigkeit des Verteidigers in einem an ein Strafverfahren angehängten Adhäsionsverfahren stellt gebührenrechtlich dieselbe Angelegenheit dar und kann nur einmal abgerechnet werden. Lediglich der weitere Gebührentatbestand der Nr. 4143 VV RVG ist zusätzlich abrechnungsfähig.

Tenor

Die Beschwerde der Pflichtverteidigerin Rechtsanwältin K. gegen den Beschluss des Einzelrichters der Jugendkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 18. Oktober 2013 wird als unbegründet verworfen.

Diese Entscheidung ergeht gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

Normenkette:

RVG § 15 Abs. 2; VV RVG Nr. 4143;

Gründe