OLG Celle - Beschluss vom 25.08.2010
2 Ws 303/10
Normen:
RVG § 15 Abs. 2 S. 1; StPO § 264;
Fundstellen:
AGS 2011, 25
NJW-Spezial 2011, 60
NStZ-RR 2011, 32
NdsRpfl 2011, 51
RVG professionell 2011, 31
RVGreport 2011, 19
Rpfleger 2011, 46
StRR 2011, 37
Vorinstanzen:
LG Bückeburg - KLs 406 Js 7477/08 (1/09) - 09.07.2010,

Dieselbe Angelegenheit i.S: des Vergütungsrechts; Verteidigung des Angeklagten und Vertretung des Nebenklägers

OLG Celle, Beschluss vom 25.08.2010 - Aktenzeichen 2 Ws 303/10

DRsp Nr. 2010/17626

"Dieselbe Angelegenheit" i.S: des Vergütungsrechts; Verteidigung des Angeklagten und Vertretung des Nebenklägers

Vertritt ein Rechtsanwalt in einem Strafverfahren den Angeklagten, welcher als Nebenkläger zugelassen ist, sowohl als Verteidiger als auch als Vertreter der Nebenklage, handelt es sich bei dieser Tätigkeit gebührenrechtlich jedenfalls dann um dieselbe Angelegenheit i. S. von § 15 Abs. 2 Satz 1 RVG, wenn Verteidigung und Nebenklage dieselbe prozessuale Tat betreffen.

1. Das Verfahren wird dem Senat zur Entscheidung übertragen.

2. Die sofortige Beschwerde des Verteidigers und Nebenklagevertreters gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Bückeburg vom 9. Juli 2010 wird verworfen.

3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

4. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 7.170,94 € festgesetzt.

Normenkette:

RVG § 15 Abs. 2 S. 1; StPO § 264;

Gründe: