OLG Nürnberg - Beschluss vom 12.07.2006
13 W 1460/06
Normen:
BRAGO § 13 Abs. 5 ; ZPO § 91 Abs. 1 ;
Fundstellen:
OLGReport-Nürnberg 2006, 911
Vorinstanzen:
LG Nürnberg-Fürth, vom 19.01.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 17 O 3450/92

Dieselbe Angelegenheit im Sinne von § 13 Abs. 5 BRAGO - Fortsetzung eines Rechtsstreits nach Unterbrechung durch Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Gegenpartei

OLG Nürnberg, Beschluss vom 12.07.2006 - Aktenzeichen 13 W 1460/06

DRsp Nr. 2006/23392

Dieselbe Angelegenheit im Sinne von § 13 Abs. 5 BRAGO - Fortsetzung eines Rechtsstreits nach Unterbrechung durch Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Gegenpartei

»1. Bei der Fortsetzung eines Rechtsstreits nach Unterbrechung durch Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Gegenpartei handelt es sich um dieselbe Angelegenheit im Sinne von § 13 Abs. 5 BRAGO. Prozess-, Verhandlungs- und Beweisgebühren sind daher bei Fortführung des Rechtsstreits nicht erneut erstattungsfähig, wenn sie vor der Unterbrechung bereits entstanden waren. 2. Dies gilt auch, wenn die Partei das Mandat ihres Rechtsanwalts anlässlich der Unterbrechung gekündigt und ihm nach der Aufnahme des Rechtsstreits einen neuen Auftrag erteilt hat; denn ein solches Vorgehen und die dadurch verursachten Kosten wären zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung nicht notwendig gewesen (§ 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO).«

Normenkette:

BRAGO § 13 Abs. 5 ; ZPO § 91 Abs. 1 ;

Entscheidungsgründe: