BayObLG - Beschluss vom 27.07.2000
3Z BR 150/00
Normen:
KostO § 19, Abs. 2, § 21 Abs. 1, § 30 Abs. 1 ;
Fundstellen:
NJW-RR 2001, 1584
Vorinstanzen:
LG Passau, - Vorinstanzaktenzeichen 2 T 80/00
AG Passau - Grundbuch von Neuburg a. Inn -,

Dienstbarkeit und die Marktfähigkeit einer Sache

BayObLG, Beschluss vom 27.07.2000 - Aktenzeichen 3Z BR 150/00

DRsp Nr. 2000/7498

Dienstbarkeit und die Marktfähigkeit einer Sache

»Der Umstand, dass ein Schloßgrundstück nach der Übertragungsvereinbarung zu gemeinnützigen Zwecken verwendet werden soll und mit einer Dienstbarkeit belastet ist, rechtfertigt es nicht, von einer nicht mehr marktfähigen Sache i.S. des § 30 Abs. 1 KostO auszugehen.«

Normenkette:

KostO § 19, Abs. 2, § 21 Abs. 1, § 30 Abs. 1 ;

Gründe

I.

1. Aufgrund Schenkungsvertrags vom 10.2.1998 übertrug die Eigentümerin der Schloßanlage diese mit den dazu gehörigen Grundstücken gemäß Bestandsverzeichnis an den Beteiligten. Der Grundbesitz ist laut Grundbuch mit beschränkten persönlichen Dienstbarkeiten sowie anderen Rechten zugunsten des Bayer. Landesvereins für Heimatschutz und des Freistaats Bayern belastet. Für den Beteiligten wurde eine Auflassungsvormerkung in das Grundbuch eingetragen.

Ab 1983 waren durch den Bezirk Niederbayern und den Beteiligten zur Sanierung der Anlage ca. 11 Millionen DM aufgewandt worden. Nachdem die Eigentümerin nicht mehr in der Lage war, den Unterhalt der Schloßanlage, insbesondere die anstehenden Sanierungskosten aufzubringen, sollte der Landkreis die Schloßanlage übernehmen. In der Präambel des notariellen Vertrags vom 10.2.1998 wurde festgelegt, dass das Schloß der "Nutzung als Tagungsstätte und Begegnungszentrum zuzuführen" ist.