Die nach § 66 Abs. 2 GKG zulässige Beschwerde ist unbegründet, weil das Landgericht zu Recht die nach § 6 GKG fällige Verfahrensgebühr in Höhe des aus KV 1210 ersichtlichen Betrages von 933,- EUR erfordert hat.
Zutreffend hat die Bezirksrevisorin darauf hingewiesen, dass es sich bei der am 6.2.2006 bei Gericht eingegangenen Klageschrift um die Einleitung eines neuen gerichtlichen Verfahrens und nicht um die "Fortsetzung" des Vorprozesses 30 O 543/04 LG Berlin handelt, in dem auf die Berufung des Beklagten vom Senat die Klage als im Urkundenprozess unstatthaft abgewiesen worden ist. Dies ergibt sich schon daraus, dass die Klageschrift in keiner Weise auf den vorangegangenen Urkundenprozess Bezug nimmt.
Aber selbst dann, wenn das Begehren des Klägers im Hinblick auf seinen Antrag vom 17.3.2006 auf Verbindung nach § 147 ZPO als ein Antrag auf Einleitung des Nachverfahrens aufgefasst werden sollte, ist die Gebührenanforderung zu Recht ergangen. Zu berücksichtigen ist Folgendes:
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