1. Die sofortige Beschwerde ist zulässig: Sie ist nach §§ 11 Abs. 1 RPflG, 104 Abs. 3 Satz 1, 567 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Satz 2 ZPO statthaft und auch fristgerecht (§ 569 Abs. 1 ZPO) eingelegt worden.
2. In der Sache hat sie jedoch keinen Erfolg.
a) Detektivkosten sind nach feststehender Rechtsprechung auch der Beschwerdekammer im Rahmen der Notwendigkeit, soweit sie prozessbezogen sind, erstattungsfähig (vgl. LAG Düsseldorf vom 04.04.1995 - 7 Ta 243/94 - JurBüro 1995, 477 = NZA 1995, 808 (LS); ferner LAG Berlin vom 20.09.2001, MDR 2002, 238 = NZA-RR 2002, 98; Zöller/Herget, ZPO 23. Aufl., § 91 Rdn. 13 Stichw. "Detektivkosten").
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