OLG Hamm - Beschluss vom 20.07.2000
2 (s) Sbd. 6 - 123/2
Normen:
BRAGO § 99 Abs. 1 ; RVG § 51 Abs. 1 (redaktionell eingefügt aufgrund Art. 3 KostRMoG) ;

Dauer der Hauptverhandlung

OLG Hamm, Beschluss vom 20.07.2000 - Aktenzeichen 2 (s) Sbd. 6 - 123/2

DRsp Nr. 2000/6984

Dauer der Hauptverhandlung

»Zum besonderen Umfang des Verfahrens bei langer Dauer der Hauptverhandlung"

Normenkette:

BRAGO § 99 Abs. 1 ; RVG § 51 Abs. 1 (redaktionell eingefügt aufgrund Art. 3 KostRMoG) ;

Gründe:

Die Antragsteller begehren mit näheren Begründungen, auf die Bezug genommen wird, für ihre Tätigkeit als bestellte Verteidiger im vorliegenden Verfahren Pauschvergütungen.

Diese hat Rechtsanwalt M., der nur im erstinstanzlichen Verfahren tätig war, da das erstinstanzliche Urteil gegen seinen Mandanten rechtskräftig geworden ist, mit 600,00 DM beziffert.

Rechtsanwalt F. begehrt für seine Tätigkeit im erstinstanzlichen Verfahren 800,00 DM und für diejenige im Berufungsverfahren 960,00 DM, insgesamt somit 1.760,00 DM.

Der Vertreter der Staatskasse hat in seiner den Antragstellern bekannten Stellungnahme vom 21. Juni 2000 zu demjenigen des Rechtsanwalts M. befürwortend und zu dem Antrag des Rechtsanwalts F. ablehnend Stellung genommen. In dieser Stellungnahme sind die Prozessdaten und der Tätigkeitsumfang der Antragsteller zutreffend dargestellt, so dass der Senat insoweit zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Stellungnahme Bezug nimmt.