LAG Frankfurt/Main - Beschluss vom 24.11.2000 9 Ta 399/00
Normen:
BRAGO § 27 ; VV-RVG Nr. 7000 (redaktionell eingefügt aufgrund Art. 3 KostModRG) ;
Fundstellen:
BB 2001, 528
MDR 2001, 598
Darlegungserfordernis bei Geltendmachung der Dokumentenpauschale
LAG Frankfurt/Main, Beschluss vom 24.11.2000 - Aktenzeichen 9 Ta 399/00
DRsp Nr. 2004/15926
Darlegungserfordernis bei Geltendmachung der Dokumentenpauschale
Die unterlegene Partei hat der obsiegenden Partei Schreibgebühren nur zu erstatten, wenn Letztere darlegt, dass diese entstanden sind und notwendig waren, unabhängig davon, ob die Partei ihrem Anwalt Schreibgebühren schuldet.
Normenkette:
BRAGO § 27 ; VV-RVG Nr. 7000 (redaktionell eingefügt aufgrund Art. 3 KostModRG) ;