Die sofortige Beschwerde der Klägerin hat Erfolg. Die Kosten des Rechtsstreits sind gemäß § 91a ZPO unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstands nach billigem Ermessen dem Beklagten aufzuerlegen.
Die Klage war begründet. Der Klägerin stand gegen den Beklagten wegen dessen stationären Aufenthaltes im Krankenhaus der Klägerin ein fälliger Vergütungsanspruch in Höhe der Klageforderung zu. Der zwischen den Parteien abgeschlossene Krankenhausvertrag war ohne Einhaltung der Schriftform wirksam. Auch hing die Fälligkeit der vereinbarten Vergütung nicht davon ab, dass eine §
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