OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 03.04.2009
19 W 13/09
Normen:
ZPO § 91a; ZPO § 93;
Vorinstanzen:
LG Gießen, - Vorinstanzaktenzeichen 5 O 225/08

Darlegungs-und Beweislast hinsichtlich der Veranlassung zur Klageerhebung bei sofortigem Anerkenntnis

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 03.04.2009 - Aktenzeichen 19 W 13/09

DRsp Nr. 2009/13764

Darlegungs-und Beweislast hinsichtlich der Veranlassung zur Klageerhebung bei sofortigem Anerkenntnis

Die Beweislast für das Vorliegen der Voraussetzungen des § 93 ZPO - hier: keine Veranlassung zur Erhebung der Klage - liegt bei dem Beklagten.

Normenkette:

ZPO § 91a; ZPO § 93;

Gründe:

Die sofortige Beschwerde der Klägerin hat Erfolg. Die Kosten des Rechtsstreits sind gemäß § 91a ZPO unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstands nach billigem Ermessen dem Beklagten aufzuerlegen.

Die Klage war begründet. Der Klägerin stand gegen den Beklagten wegen dessen stationären Aufenthaltes im Krankenhaus der Klägerin ein fälliger Vergütungsanspruch in Höhe der Klageforderung zu. Der zwischen den Parteien abgeschlossene Krankenhausvertrag war ohne Einhaltung der Schriftform wirksam. Auch hing die Fälligkeit der vereinbarten Vergütung nicht davon ab, dass eine § 12 GOÄ entsprechende Abrechnung erstellt wurde. Die Bestimmungen der GOÄ sind nicht anwendbar, weil der zwischen den Parteien geschlossene Vertrag nicht (auch) ärztliche Leistungen zum Gegenstand hatte. Wegen der ärztlichen Leistungen hatte der Beklagte vielmehr eine gesonderte Vereinbarung mit Belegärzten des Krankenhauses abgeschlossen; seine Vereinbarung mit der Klägerin beschränkte sich auf Krankenhausleistungen außerhalb des Anwendungsbereichs der GOÄ.