OLG Brandenburg - Urteil vom 11.07.2001
1 U 4/01
Normen:
ZPO § 539 § 511 § 511 a Abs. 1 § 540 § 708 Nr. 10 § 546 Abs. 2 S. 1 § 711 S. 1 ; GKG § 8 ;
Fundstellen:
NJW-RR 2001, 1608
OLGReport-Brandenburg 2002, 17
OLGReport-Brandenburg 2003, 17
Vorinstanzen:
LG Potsdam, - Vorinstanzaktenzeichen 11 O 196/99

Darlegungs- und Substantiierungspflichten des klagenden Patienten im Arzthaftungsprozeß

OLG Brandenburg, Urteil vom 11.07.2001 - Aktenzeichen 1 U 4/01

DRsp Nr. 2001/13618

Darlegungs- und Substantiierungspflichten des klagenden Patienten im Arzthaftungsprozeß

1. An die Darlegungs- und Substantiierungspflichten des klagenden Patienten sind im Arzthaftungsprozeß nur maßvolle Anforderungen zu stellen, da ihm regelmäßig die genaue Einsicht in das Behandlungsgeschehen und das nötige medizinische Fachwissen zur Erfassung und Darstellung des Konfliktstoffes fehlen. Hiermit korrespondiert eine verstärkte Pflicht des Gerichts zur Aufklärung des Sachverhalts im Wege der Amtsermittlung. 2. Werden die besonderen Verfahrensgrundsätze des Arzthaftungsrechts verkannt und zu hohe Anforderungen an die Darlegungs- und Substantiierungspflicht des klagenden Patienten gestellt, so liegt ein wesentlicher Verfahrensfehler i.S. des § 539 ZPO vor, da das Unterlassen einer Beweiserhebung aus irrigen Erwägungen ebenso wie das Anlegen übersteigerter Substantiierungsanforderungen an die Partei mit korrespondierender Vernachlässigung der gerichtlichen Aufklärung einen Verfahrensfehler darstellt.

Normenkette:

ZPO § 539 § 511 § 511 a Abs. 1 § 540 § 708 Nr. 10 § 546 Abs. 2 S. 1 § 711 S. 1 ; GKG § 8 ;

Tatbestand:

Die Klägerin nimmt den Beklagten, einen Facharzt für Gynäkologie in eigener Praxis, wegen frauenärztlicher Behandlung auf Schadensersatz und Schmerzensgeld in Anspruch.