OLG Koblenz - Urteil vom 12.06.2008
5 U 52/08
Normen:
BGB § 133; BGB § 157; BGB § 288; EGBGB Art. 229 § 1 Abs. 1 S. 3; EGBGB Art. 229 § 5 Abs. 1; ZPO § 92 Abs. 1;
Fundstellen:
OLGReport-Koblenz 2009, 345
Vorinstanzen:
LG Mainz, vom 03.12.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 125/98

Darlegungs- und Beweislast im Werklohnprozess bei Behauptung einer Festpreisvereinbarung; Fälligkeit der Forderung bei fehlendem Interesse des Auftraggebers an Nachbesserungsarbeiten; Kostenentscheidung bei erheblich überhöhtem Zinsbegehren und bei insgesamt unbegründeten Mängelrügen des Auftraggebers

OLG Koblenz, Urteil vom 12.06.2008 - Aktenzeichen 5 U 52/08

DRsp Nr. 2009/26521

Darlegungs- und Beweislast im Werklohnprozess bei Behauptung einer Festpreisvereinbarung; Fälligkeit der Forderung bei fehlendem Interesse des Auftraggebers an Nachbesserungsarbeiten; Kostenentscheidung bei erheblich überhöhtem Zinsbegehren und bei insgesamt unbegründeten Mängelrügen des Auftraggebers

1. Beim BGB -Werkvertrag hat der Unternehmer eine vom Besteller behauptete Festpreisvereinbarung zu widerlegen. Etwas anderes gilt jedoch, wenn der Auftraggeber nicht in der Lage ist, eine derartige Absprache plausibel darzulegen. 2. Hat der Unternehmer dem Besteller die Durchführung von Nachbesserungsarbeiten mehrmals erfolglos angeboten, kann der Werklohn fällig werden, wenn das Verhalten des Auftraggebers den sicheren Schluss erlaubt, dass er an der vertragsgemäßen Herstellung kein Interesse mehr hat. 3. Dass eine Nebenforderung für den Streitwert ohne Bedeutung ist, ändert nichts daran, dass ein erheblich überhöhtes Zinsbegehren trotz umfassenden Obsiegens in der Hauptsache eine Kostenquotelung nach § 92 Abs. 1 ZPO erfordert. 4. Erweisen sich sämtliche Mängelrügen des Bestellers als unbegründet, kann es geboten sein, ihm die gesamten Kosten der Sachaufklärung aufzuerlegen.

1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Mainz vom 3. Dezember 2007 im Zinsausspruch geändert und insgesamt wie folgt neu gefasst: