Die Klägerin hatte den Beklagten auf Zahlung von 413.255,01 EUR in Anspruch genommen. Durch Teilurteil vom 16. Juli 2004 wies das Landgericht die Klage wegen eines Teilbetrages von 371.408,22 EUR ab. Dagegen legte die Klägerin Berufung ein. Das Rechtsmittel wurde am 29. November 2004 zurückgenommen. Die Kosten der Berufung sind der Klägerin auferlegt worden.
Für das Berufungsverfahren hat der Beklagte neben der Verfahrensgebühr eine Terminsgebühr angemeldet. Zwischen Einlegung und Rücknahme der Berufung hätten die Prozessbevollmächtigten zweimal miteinander telefoniert. Dabei sei es um die gütliche Beilegung des gesamten Verfahrens erster und zweiter Instanz gegangen.
Der Prozessbevollmächtigte der Klägerin hat erwidert, bei dem ersten Gespräch seien lediglich die in erster Instanz anhängig gebliebenen Forderungen diskutiert worden. Beim zweiten Telefongespräch sei die Zustimmung zur Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist erbeten worden.
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