OLG Koblenz - Beschluss vom 08.06.2005
14 W 366/05
Normen:
RVG § 2 Abs. 2 S. 1 ;
Fundstellen:
AnwBl 2005, 654
FamRZ 2006, 222
JurBüro 2005, 417
MDR 2005, 1194
NJW 2005, 2162
Vorinstanzen:
LG Koblenz, vom 01.02.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 9 O 341/03

Darlegungs- und Beweislast bei Geltendmachung der Terminsgebühr für eine Besprechung

OLG Koblenz, Beschluss vom 08.06.2005 - Aktenzeichen 14 W 366/05

DRsp Nr. 2005/20477

Darlegungs- und Beweislast bei Geltendmachung der Terminsgebühr für eine Besprechung

»Wird der Inhalt einer die Terminsgebühr auslösenden anwaltlichen Erledigungsbesprechung von dem anderen Gesprächsteilnehmer bestritten, muss der Anspruchsteller seine Sachdarstellung beweisen.«

Normenkette:

RVG § 2 Abs. 2 S. 1 ;

Gründe:

Die Klägerin hatte den Beklagten auf Zahlung von 413.255,01 EUR in Anspruch genommen. Durch Teilurteil vom 16. Juli 2004 wies das Landgericht die Klage wegen eines Teilbetrages von 371.408,22 EUR ab. Dagegen legte die Klägerin Berufung ein. Das Rechtsmittel wurde am 29. November 2004 zurückgenommen. Die Kosten der Berufung sind der Klägerin auferlegt worden.

Für das Berufungsverfahren hat der Beklagte neben der Verfahrensgebühr eine Terminsgebühr angemeldet. Zwischen Einlegung und Rücknahme der Berufung hätten die Prozessbevollmächtigten zweimal miteinander telefoniert. Dabei sei es um die gütliche Beilegung des gesamten Verfahrens erster und zweiter Instanz gegangen.

Der Prozessbevollmächtigte der Klägerin hat erwidert, bei dem ersten Gespräch seien lediglich die in erster Instanz anhängig gebliebenen Forderungen diskutiert worden. Beim zweiten Telefongespräch sei die Zustimmung zur Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist erbeten worden.