I.
Der Beklagte wendet sich gegen die Festsetzung von Mehrwertsteuer zugunsten des Klägers.
Der Kläger, ein Rechtsanwalt, nahm den Beklagten im Wege eines Urkundsprozesses auf Darlehensrückzahlung in Anspruch. Aufgrund der mündlichen Verhandlung am 23. Januar 2003 verurteilte das Landgericht Leipzig den Beklagten antragsgemäß, behielt ihm die Ausführung seiner Rechte im Nachverfahren vor und erlegte ihm die Kosten des Rechtsstreits auf.
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