OLG Dresden - Beschluss vom 22.04.2003
21 W 413/03
Normen:
ZPO § 104 Abs. 2 S. 3 § 294 ;
Fundstellen:
AGS 2003, 323

Darlegung der fehlenden Vorsteuerabzugsberechtigung

OLG Dresden, Beschluss vom 22.04.2003 - Aktenzeichen 21 W 413/03

DRsp Nr. 2005/14791

Darlegung der fehlenden Vorsteuerabzugsberechtigung

»Erklärt eine Partei, zum Vorsteuerabzug nicht berechtigt zu sein, so reicht diese Erklärung grundsätzlich zur Festsetzung der Umsatzsteuer aus. Der Kostengläubiger braucht seine Erklärung weder nach § 294 ZPO glaubhaft zu machen noch auf eine andere Art und Weise zu bekräftigen.«

Normenkette:

ZPO § 104 Abs. 2 S. 3 § 294 ;

Gründe:

I.

Der Beklagte wendet sich gegen die Festsetzung von Mehrwertsteuer zugunsten des Klägers.

Der Kläger, ein Rechtsanwalt, nahm den Beklagten im Wege eines Urkundsprozesses auf Darlehensrückzahlung in Anspruch. Aufgrund der mündlichen Verhandlung am 23. Januar 2003 verurteilte das Landgericht Leipzig den Beklagten antragsgemäß, behielt ihm die Ausführung seiner Rechte im Nachverfahren vor und erlegte ihm die Kosten des Rechtsstreits auf.