I.
Die Klägerin hat im Rahmen eines vor dem Arbeitsgericht geführten Rechtsstreites unter anderem von dem Beklagten zu 2) die Leistung von Schadensersatz wegen eines - aus Sicht der Klägerin - vorliegenden gemeinschaftlichen Diebstahles klageweise geltend gemacht.
Dem Beklagten zu 2) ist mit Beschluss des Arbeitsgerichts Koblenz vom 14.10.2004 Prozesskostenhilfe unter Beiordnung der Rechtsanwälte F. bewilligt worden.
Mit Beschluss vom 14.10.2004 hat das Arbeitsgericht das Verfahren gemäß § 149 Abs. 1 ZPO bis zur Erledigung des unter dem Aktenzeichen 2010 Js 24408/03 anhängigen Strafverfahrens ausgesetzt.
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