BGH - Beschluß vom 19.04.2007
I ZB 47/06
Normen:
MarkenG § 140 Abs. 3 ; ZPO § 104 ;
Fundstellen:
BGHReport 2007, 1145
GRUR 2007, 999
JurBüro 2007, 596
Rpfleger 2007, 626
wrp 2007, 1205
Vorinstanzen:
OLG Frankfurt/Main, vom 30.05.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 6 W 31/06
LG Frankfurt/M. - 2/6 O 214/05 - 13.11.2005,

Consulente in marchi; Erstattungsfähigkeit der Kosten eines italienischen consulente in marchi im Markenverletzungsverfahren

BGH, Beschluß vom 19.04.2007 - Aktenzeichen I ZB 47/06

DRsp Nr. 2007/15727

"Consulente in marchi"; Erstattungsfähigkeit der Kosten eines italienischen consulente in marchi im Markenverletzungsverfahren

»Ob die Kosten, die in einem Markenverletzungsverfahren für die Tätigkeit eines italienischen consulente in marchi aufgewendet worden sind, in entsprechender Anwendung des § 140 Abs. 3 MarkenG festgesetzt werden können, ist im Kostenfestsetzungsverfahren zu prüfen. Maßgeblich ist dabei, ob der consulente in marchi in Kennzeichenstreitsachen nach seiner Ausbildung und dem Tätigkeitsbereich, für den er in Italien zugelassen ist, im Wesentlichen einem in Deutschland zugelassenen Patentanwalt gleichgestellt werden kann.«

Normenkette:

MarkenG § 140 Abs. 3 ; ZPO § 104 ;

Gründe:

I. Die in Italien ansässige Antragstellerin hat gegen die Antragsgegnerin wegen Verletzung ihrer international registrierten Bildmarke Nr. , die auch in Deutschland Schutz genießt, eine einstweilige Verfügung erwirkt. Die Kosten des Verfügungsverfahrens wurden der Antragsgegnerin auferlegt.

Im Kostenfestsetzungsverfahren hat die Antragstellerin beantragt, unter der Position "Kosten italienische Patentanwälte" 450 EUR als erstattungsfähige Kosten anzusetzen. Dazu hat sie ein von Patrizia F. (im Folgenden: F.) unterzeichnetes Schreiben der Kanzlei J. & Partners vom 10. August 2005 vorgelegt, wonach sich deren Gebühren auf diesen Betrag beliefen.