OLG Zweibrücken - Beschluss vom 12.06.2003
6 WF 91/03
Normen:
GKG § 11 Abs. 1 ;
Fundstellen:
FamRZ 2004, 1735
Vorinstanzen:
AG Kandel, vom 19.02.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 2 F 3/02

Computerausdruck zur Unterhaltsberechnung als Entscheidungsbegründung

OLG Zweibrücken, Beschluss vom 12.06.2003 - Aktenzeichen 6 WF 91/03

DRsp Nr. 2004/447

Computerausdruck zur Unterhaltsberechnung als Entscheidungsbegründung

»Ein Computerausdruck zur Unterhaltsberechnung ist nicht geeignet, die Begründung einer Entscheidung zu ersetzen. Sie dienen lediglich der internen Vorbereitung durch Erleichterung des Berechnungsvorganges. Von einer übersichtlichen Darstellung der Berechnung des Unterhaltsanspruchs, die aus sich selbst heraus und damit insbesondere auch für die Parteien verständlich ist - entbinden sie das Gericht jedoch nicht.«

Normenkette:

GKG § 11 Abs. 1 ;

Gründe:

I.

Die Verteidigung des Antragsgegners gegen das Begehren der Antragstellerin auf Zahlung nachehelichen Unterhalts ab Rechtskraft der Scheidung bietet nach Aktenlage nur teilweise hinreichende Aussicht auf Erfolg.