BVerwG - Beschluß vom 24.10.1997
4 NB 35.96
Normen:
VwGO § 47 Abs. 5 Satz 1, § 47 Abs. 7 Satz 1 (a. F.), § 132 Abs. 2, § 133 Abs. 3, § 161 Abs. 2;
Fundstellen:
NVwZ 1998, 1064
UPR 1998, 118
Vorinstanzen:
I. VGH Mannheim vom 28.06.1996 - Az.: VGH 8 S 576/96 ,

BVerwG - Beschluß vom 24.10.1997 (4 NB 35.96) - DRsp Nr. 1998/2293

BVerwG, Beschluß vom 24.10.1997 - Aktenzeichen 4 NB 35.96

DRsp Nr. 1998/2293

»1. Ein Verfahren der Nichtvorlagebeschwerde (§ 47 Abs. 7 Satz 1 VwGO a.F.) ist im prozessualen Sinne erledigt, wenn das Bundesverwaltungsgericht die mit einer zulässigen Beschwerde aufgeworfene grundsätzliche Rechtsfrage in einem anderen Verfahren im Sinne der Ansicht des Normenkontrollgerichts geklärt hat. 2. Widerspricht der Beschwerdegegner der Erledigungserklärung des Beschwerdeführers, so ist im Wege streitiger Entscheidung festzustellen, daß sich das Beschwerdeverfahren objektiv erledigt hat.«

Normenkette:

VwGO § 47 Abs. 5 Satz 1, § 47 Abs. 7 Satz 1 (a. F.), § 132 Abs. 2, § 133 Abs. 3, § 161 Abs. 2;

Gründe:

I.

Die Antragsteller wenden sich im Wege der Normenkontrolle gegen einen Bebauungsplan. Sie haben u.a. geltend gemacht, dieser Plan verstoße gegen § 8 a BNatSchG. Das Normenkontrollgericht hat den Antrag abgelehnt und hierzu ausgeführt: Die Verpflichtungen, die sich aus den Kompensationsvorschriften der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung ergäben, seien in der Bauleitplanung im Rahmen des Abwägungsgebots zu berücksichtigen. Sie ließen sich im Anwendungsbereich des § 8 a Abs. 1 Satz 1 BNatSchG weder als striktes Recht noch als Optimierungsgebot qualifizieren.