BVerwG - Beschluß vom 24.08.2001
4 KSt 4.01

BVerwG - Beschluß vom 24.08.2001 (4 KSt 4.01) - DRsp Nr. 2003/2063

BVerwG, Beschluß vom 24.08.2001 - Aktenzeichen 4 KSt 4.01 - Aktenzeichen 4 A 25.00

DRsp Nr. 2003/2063

Gründe:

Die "Beschwerde" des Beklagten, die der Senat aufgrund der Klarstellung vom 23. August 2001 als Antrag auf Änderung des mit Beschluss vom 13. Juni 2001 festgesetzten Streitwerts im Sinne des § 25 Abs. 2 Satz 3 GKG deutet, ist unbegründet. Es besteht, auch unter Berücksichtigung des Schriftsatzes vom 23. August 2001, keine Veranlassung, den Streitwert auf 5 204 500 DM festzusetzen.