Die "Beschwerde" des Beklagten, die der Senat aufgrund der Klarstellung vom 23. August 2001 als Antrag auf Änderung des mit Beschluss vom 13. Juni 2001 festgesetzten Streitwerts im Sinne des § 25 Abs. 2 Satz 3 GKG deutet, ist unbegründet. Es besteht, auch unter Berücksichtigung des Schriftsatzes vom 23. August 2001, keine Veranlassung, den Streitwert auf 5 204 500 DM festzusetzen.
Testen Sie "Erfolgreiche Gebührenabrechnung nach dem RVG" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|