I. Das Verwaltungsgericht hat die beklagte Bundesrepublik Deutschland verpflichtet, den Kläger als Asylberechtigten anzuerkennen. Auf die Berufung des Bundesbeauftragten für Asylangelegenheiten hat das Oberverwaltungsgericht unter Änderung des erstinstanzlichen Urteils die Klage abgewiesen. Dagegen hat der Kläger Revision eingelegt mit der Begründung, die Berufung des Bundesbeauftragten, der gegenüber dem Verwaltungsgericht keine das konkrete Verfahren des Klägers betreffende Beteiligungserklärung abgegeben habe, sei wegen Verspätung unzulässig gewesen, weil sie nicht innerhalb der für die beklagte Bundesrepublik laufenden Berufungsfrist eingelegt worden sei. Im Verlaufe des Revisionsverfahrens hat der Bundesbeauftragte seine Berufung zurückgenommen. Der Kläger hat der Rücknahme zugestimmt, die beklagte Bundesrepublik ihr widersprochen. Auf Hinweis des Revisionsgerichts haben der Kläger und der Bundesbeauftragte sodann das Revisionsverfahren übereinstimmend für erledigt erklärt.
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