BVerwG - Beschluß vom 22.04.1994
9 C 456.93
Normen:
VwGO § 126 Abs. 1, § 161 Abs. 2 ;
Fundstellen:
DVBl 1994, 943
DÖV 1994, 1011
NJW 1995, 1572
NVwZ 1995, 372
Vorinstanzen:
I. VG Hamburg vom 28.10.1982 - 13 VG A 524/80 - II. OVG Hamburg vom 19.6.1992 - OVG Bf IV 19/88 -,

BVerwG - Beschluß vom 22.04.1994 (9 C 456.93) - DRsp Nr. 1995/673

BVerwG, Beschluß vom 22.04.1994 - Aktenzeichen 9 C 456.93

DRsp Nr. 1995/673

»1. Nach § 161 Abs. 2 VwGO kann auch nur das Revisionsverfahren übereinstimmend für erledigt erklärt werden. 2. Unter dem "Beklagten", der nach § 126 Abs. 1 VwGO einer Berufungsrücknahme zustimmen muß, ist der Berufungsbeklagte zu verstehen.«

Normenkette:

VwGO § 126 Abs. 1, § 161 Abs. 2 ;

Gründe:

I. Das Verwaltungsgericht hat die beklagte Bundesrepublik Deutschland verpflichtet, den Kläger als Asylberechtigten anzuerkennen. Auf die Berufung des Bundesbeauftragten für Asylangelegenheiten hat das Oberverwaltungsgericht unter Änderung des erstinstanzlichen Urteils die Klage abgewiesen. Dagegen hat der Kläger Revision eingelegt mit der Begründung, die Berufung des Bundesbeauftragten, der gegenüber dem Verwaltungsgericht keine das konkrete Verfahren des Klägers betreffende Beteiligungserklärung abgegeben habe, sei wegen Verspätung unzulässig gewesen, weil sie nicht innerhalb der für die beklagte Bundesrepublik laufenden Berufungsfrist eingelegt worden sei. Im Verlaufe des Revisionsverfahrens hat der Bundesbeauftragte seine Berufung zurückgenommen. Der Kläger hat der Rücknahme zugestimmt, die beklagte Bundesrepublik ihr widersprochen. Auf Hinweis des Revisionsgerichts haben der Kläger und der Bundesbeauftragte sodann das Revisionsverfahren übereinstimmend für erledigt erklärt.