OVG Nordrhein-Westfalen, vom 27.04.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 7 A 4405/99
BVerwG - Beschluß vom 21.08.2001 (4 B 60.01) - DRsp Nr. 2003/2154
BVerwG, Beschluß vom 21.08.2001 - Aktenzeichen 4 B 60.01
DRsp Nr. 2003/2154
Gründe:
Die Beschwerde ist unzulässig. Sie ist zwar fristgemäß eingelegt, aber nicht innerhalb von 2 Monaten nach der Zustellung des Berufungsurteils begründet worden (vgl. § 133 Abs. 3 Satz 1 VwGO).
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