Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ist unzulässig, weil sie nicht den Darlegungsanforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO genügt. Sie verkennt, dass die Revision nur zugelassen werden kann, wenn einer der Gründe des § 132 Abs. 2 Nrn. 1 bis 3 VwGO (grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache, Abweichung oder Verfahrensmangel) gegeben ist; dies muss in der Beschwerdebegründung im Einzelnen dargelegt werden. Daran fehlt es jedoch. Die Beschwerde macht lediglich geltend, dass die Entscheidung des Normenkontrollgerichts fehlerhaft sei, gegen Art. 14 GG verstoße und bei richtiger Würdigung anders hätte ausfallen müssen. Ein Zulassungsgrund ist damit nicht einmal ansatzweise dargelegt. Soweit die Beschwerde geltend macht, im vorliegenden Verfahren bedürften Befangenheitsgrundsätze der grundsätzlichen Klärung, übersieht sie, dass hier §
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Den Wert des Streitgegenstandes setzt der Senat gemäß § 14 Abs. 1 und 3, § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG fest.
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