Das Verfahren ist in der Hauptsache durch die übereinstimmenden Erklärungen des Klägers und der Beklagten erledigt. Es ist daher einzustellen (§ 141 Satz 1, § 125 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit einer entsprechenden Anwendung des § 92 Abs. 2 VwGO). Die vorinstanzlichen Urteile sind unwirksam (§ 173 VwGO in Verbindung mit einer entsprechenden Anwendung des § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO).
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