BVerwG - Beschluß vom 19.01.1995
1 C 10.94
Normen:
VwGO § 92 Abs. 2, § 125 Abs. 1, § 141 S.1, § 161 Abs. 2, § 173 ; WaffG § 5 Abs. 2 ;
Vorinstanzen:
OVG Dresden - 1 S 569/92 ,

BVerwG - Beschluß vom 19.01.1995 (1 C 10.94) - DRsp Nr. 1995/4704

BVerwG, Beschluß vom 19.01.1995 - Aktenzeichen 1 C 10.94

DRsp Nr. 1995/4704

Die Vermutung, daß einem ehemaligen Mitarbeiter des Ministerium für Staatssicherheit der Deutschen Demokratischen Republik aufgrund dieser Tätigkeit die waffenrechtliche Zuverlässigkeit gem. § 5 Abs. 2 WaffG fehlt, begegnet zwar Bedenken; dies führt jedoch nicht zur Fehlerhaftigkeit einer auf dieser Grundlage nach billigem Ermessen gem. § 161 Abs. 2 VwGO getroffenen Kostenentscheidung.

Normenkette:

VwGO § 92 Abs. 2, § 125 Abs. 1, § 141 S.1, § 161 Abs. 2, § 173 ; WaffG § 5 Abs. 2 ;

Gründe:

Das Verfahren ist in der Hauptsache durch die übereinstimmenden Erklärungen des Klägers und der Beklagten erledigt. Es ist daher einzustellen (§ 141 Satz 1, § 125 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit einer entsprechenden Anwendung des § 92 Abs. 2 VwGO). Die vorinstanzlichen Urteile sind unwirksam (§ 173 VwGO in Verbindung mit einer entsprechenden Anwendung des § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO).