BVerwG - Beschluss vom 17.05.2005
8 KSt 3.05

BVerwG - Beschluss vom 17.05.2005 (8 KSt 3.05) - DRsp Nr. 2005/8669

BVerwG, Beschluss vom 17.05.2005 - Aktenzeichen 8 KSt 3.05

DRsp Nr. 2005/8669

Gründe:

Gemäß § 66 Abs. 6 Satz 1, § 68 Abs. 1 Satz 4 GKG entscheidet über die Erinnerung und die Beschwerde der Einzelrichter.

Die Erinnerung ist unbegründet. Fehler des Kostenansatzes werden vom Kläger nicht geltend gemacht und sind auch sonst nicht ersichtlich.