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Gemäß § 66 Abs. 6 Satz 1, § 68 Abs. 1 Satz 4 GKG entscheidet über die Erinnerung und die Beschwerde der Einzelrichter.
Die Erinnerung ist unbegründet. Fehler des Kostenansatzes werden vom Kläger nicht geltend gemacht und sind auch sonst nicht ersichtlich.