Der Kläger hat seine Klage vom 28. September 2000 und den Anordnungsantrag vom 2. Oktober 2000 mit Schriftsatz vom 4. Dezember 2000 zurückgenommen. Gemäß § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO sind deshalb die Verfahren einzustellen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 2 VwGO. Eine Gerichtsgebühr entsteht für das Klageverfahren nicht (Nr. 2110, Buchst. a des Kostenverzeichnisses, Anlage 1 zu § 11 Abs. 1 GKG). Eine Streitwertfestsetzung ist daher insoweit entbehrlich.
Die Festsetzung des Streitwertes für das Anordnungsverfahren beruht auf § 13 Abs. 1 Satz 1, § 20 Abs. 3 GKG. Hierbei ist von einem Streitwert für das Klageverfahren in Höhe von 20 000 DM auszugehen und dieser hälftig im Anordnungsverfahren anzusetzen.
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