BVerwG - Beschluss vom 13.03.2003
4 KSt 1.03

BVerwG - Beschluss vom 13.03.2003 (4 KSt 1.03) - DRsp Nr. 2006/6067

BVerwG, Beschluss vom 13.03.2003 - Aktenzeichen 4 KSt 1.03

DRsp Nr. 2006/6067

Gründe:

Im Anschluss an die Streitwertfestsetzung des Normenkontrollgerichts für das Normenkontrollverfahren hat auch der Senat den Wert des Streitgegenstandes für das Beschwerdeverfahren auf 800 000 EURO festgesetzt. Hiergegen wendet sich der Antragsteller.

Die Gegenvorstellung muss erfolglos bleiben. Der Senat folgt der Begründung des Normenkontrollgerichts in seinem Beschluss vom 28. Oktober 2002 über die ihm gegenüber erhobene Gegenvorstellung.